Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine entfällt
Weniger Papierkram für Tierarztpraxen: Lieferscheine können weggeworfen werden, sobald eine inhaltsgleiche Rechnung vorliegt.
Gute Nachricht für Praxen, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Sie dürfen empfangene Lieferscheine entsorgen, sobald die entsprechende Rechnung eingegangen ist – und diese alle Informationen enthält, die auf dem Lieferschein stehen. Für abgesendete Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Darauf weist die Buhl Tax Service GmbH auf ihrem Onlineportal www.steuernsparen.de hin.
Grundsätzlich zählen Lieferscheine zu empfangenen oder abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefen und sind damit aufbewahrungspflichtig. Bislang galt die Regelung, dass diese selbst dann aufzubewahren sind, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Aufbewahrungspflicht betrug sechs Jahre bzw. zehn Jahre, wenn die Lieferscheine als Buchungsbeleg verwendet wurden.
Mit dem sogenannten „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ hat der Bundesrat jetzt einer Verkürzung der Aufbewahrungspflicht zugestimmt, diese gilt rückwirkend zum 1. Januar 2017.
Wichtig: Praxen müssen prüfen, ob Lieferschein und Rechnung tatsächlich inhaltsgleich sind. Die Regelung greift nicht, wenn der Lieferschein als Buchungsbeleg gilt, so das Onlineportal. Enthält der Lieferschein zusätzliche Informationen, die steuerlich relevant sind, sei ebenfalls Vorsicht angebracht.
Bereits erhaltene Lieferscheine, bei denen die bislang geltende Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können künftig unter den genannten Voraussetzungen ausgemistet werden. Bei allen alten Belegen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aus Kosten-Nutzen-Sicht aber wohl wenig sinnvoll.
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