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Tierärztin untersucht Katze

Technische Regeln

Besserer Arbeitsschutz für TFAs

Neue Technische Regeln sollen für mehr Schutz im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen ­sorgen. Vor allem die Infos zur Gefährdungsbeurteilung sind für die Arbeit der TFAs wichtig.

Die neuen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 260) beziehen sich vor allem auf Tätigkeiten, bei denen Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder stationär versorgt werden sowie die Entnahme, Bearbeitung, Aufbereitung, Untersuchung von Proben und Materialien. Als vergleichbare Tätigkeiten gelten: das Sicherstellen, Einfangen sowie Töten von Tieren, die Aufbewahrung von Tierkörpern oder kontaminierten Untersuchungs- bzw. Behandlungsmaterialien und Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit veterinärmedizinischen Tätigkeiten.

Arbeiten im tierärztlichen Labor abgedeckt

„Als Besonderheit wird auch das tierärztliche Labor mit abgedeckt – sofern keine weitergehenden diagnostischen Arbeiten – insbesondere Kultivierungen und Erregerdifferenzierungen – stattfinden. In diesem Fall muss die TRBA 100 („Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“) herangezogen werden,“ erklärt Silke Agus, Referatsleiterin TFAs im Verband medizinischer Fachberufe e. V.

Infos zur Gefährungsbeurteilung

Wichtig für die Arbeit der TFAs sind die zahlreichen Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, so Agus weiter. Auf dieser Grundlage werde festgestellt, wie Expositionen vermieden oder wenn das nicht möglich ist, vermindert werden können, welche sicheren Arbeitsverfahren dazu anzuwenden sind und welche Maßnahmen zur Beherrschung nicht vermeidbarer Expositionen zu treffen sind.

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Beginn der Tätigkeit und dann mindestens jedes zweite Jahr nach § 4 Absatz 2 BioStoffV zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren, dabei ist das Überprüfungsdatum in jedem Fall zu vermerken. Bereits bei der Erstellung ist festzuhalten, ob die beurteilten Arbeitsplätze oder Tätigkeiten für Schwangere oder Stillende geeignet bzw. welche zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. 

(red)

Die TRBA 260 im Wortlaut finden Sie hier.

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