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COVID-Pandemie

Corona-Impfung für Tierärzte und TFAs

Werden Tierärzte und TFAs als Angehörige eines Heilberufs priorisiert gegen SARS-CoV-2 geimpft? Die Corona-Impfverordnung wird in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich umgesetzt.

Die Bundesländer haben die Corona-Impfverordnung unterschiedlich umgesetzt.
Inhaltsverzeichnis

Von Dr. med. vet. Viola Melchers

Einfach Zuhause bleiben geht nicht – Tierärzte und ihre TFAs sind systemrelevant, unverzichtbar für die Lebensmittelversorgung und das Wohlergehen von Begleittieren. Abstand halten ist im Stall und Behandlungsraum nicht immer möglich. Aber werden sie auch priorisiert geimpft? Darüber wird noch immer diskutiert.

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Angehörige eines Heilberufs gehören zur Prioritätsgruppe 2

Am 22. März 2021 wurde eine Neufassung der Corona-Impfverordnung verkündet, der zufolge "Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind“ zu den Personen mit hoher Impfpriorität gehören (§ 3 Abs. 1 Nummer 5 Corona-Impfverordnung). Dazu zählen laut Michael Panek, Rechtsreferent des bpt, wohl auch die Inhaber tierärztlicher Praxen und ihre Mitarbeiter. Schließlich zählen Tierärzte auch nach Heilberufe-Kammergesetz zu den Angehörigen der Heilberufe. Damit würden Tierärzte und ihre Mitarbeiter im Stufenplan für die Impfstoff-Vergabe in die Gruppe 2 vorrücken. 

Bevorzugte Impfberechtigung? Das unterscheidet sich je nach Bundesland

Allerdings wird die Corona-Impfverordnung in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich umgesetzt. Teilweise wird die Priorisierung auf Ärzte sowie deren Personal beschränkt.

So gibt beispielsweise das zuständige Ministerium in Nordrhein-Westfalen der dortigen Tierärztekammer die Auskunft: "vor dem Hintergrund der Impfstoffknappheit [könne] keine Priorisierung von Tierärztinnen und Tierärztinnen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung (Heilberufe mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko) erfolgen".

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In Schleswig-Holstein sind Tierärzte und TFAs hingegen grundsätzlich mit hoher Priorität impfberechtigt. Dies gilt dort insbesondere für Kleintierpraktiker, die in geschlossenen Räumen und mit engem Kontakt zu Patientenbesitzern arbeiten sowie für Amtstierärzte und Tierärzte in Schlachthöfen. Hier ist das Schreiben des zuständigen Ministeriums an die Tierärztekammer Schleswig-Holstein einzusehen.

In Niedersachsen gehören Tierärzte und TFAs nicht zu den priorisierten Heilberufen. Zählt ihre Tätigkeit – zum Beispiel in einer Großtierpraxis oder der Veterinärverwaltung – aber zur kritischen Infrastruktur (z.B. Ernährungswirtschaft), können sie bevorzugt in Gruppe 3 (nicht Gruppe 2!) geimpft werden. Hier ist die entsprechende Information der Tierärztekammer Niedersachsen zu finden.

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Über die Autorin

Als Fachjournalistin arbeitet Dr. med. vet. Viola Melchers vor allem für die Fachzeitschrift Der Praktische Tierarzt und das Portal Vetline.de. Die promovierte Tierärztin schreibt über Spannendes aus der veterinärmedizinischen Praxis und Wissenschaft.

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