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Überdurchschnittliche Arbeitszeit 25. Juni 2018

Kein Zeitausgleich durch Urlaubs- und Feiertage

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden dürfen.

Ein Notizzettel liegt auf der Tastatur eines Computers zur Erinnerung: Frei
Ein Notizzettel liegt auf der Tastatur eines Computers zur Erinnerung: Frei

Das Arbeitszeitgesetz soll die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten. Das Bundesverwaltungsgericht Köln hat nun entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Das Urteil richtet sich gegen die gängige Praxis der Universitätsklinik Köln. Diese hatte den gesetzlichen Mindesturlaub in Arbeitszeitkonten ihrer Ärzte bis dato so aufgeschrieben, als wäre an ihnen regulär gearbeitet worden. Darüber hinausgehende Urlaubstage sowie gesetzliche Feiertage wurden hingegen als Ausgleichstage mit null Stunden Arbeit gewertet. Damit konnten diese Tage zum Ausgleich für überdurchschnittlice geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Die Bezirksregierung der Stadt sah darin einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz und bekam recht.

(lp)

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