Recycling von Medikamenten verboten
Sind Arzneimittel erstmal abgegeben worden, darf sie die Praxis nicht wieder zurücknehmen. Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz der tierischen Patienten.
Von Daniela Müller
Oft stehen Tierärzte vor der Situation, dass Patientenbesitzer ein Medikament nicht mehr benötigen - sei es, weil das Tier zwischenzeitlich verstorben oder bereits genesen ist, sich die Diagnose geändert hat oder das Tier auf die Medikation nicht anspricht. An den Tierarzt wird dann der Wunsch herangetragen, die übrigen Medikamente zurückzunehmen - gegen Erstattung des dafür gezahlten Betrages natürlich. Schließlich könne er sie ja an den nächsten Patienten(-besitzer) weitergeben.
Verweigert der Tierarzt dies, wird er gerne als Geizkragen dargestellt. Doch dieser Vorwurf ist unbegründet: Tierärzte dürfen einmal abgegebene Arzneimittel nicht wieder zurücknehmen und am nächsten Patienten anwenden.
Zwischenverbleib lässt sich nicht nachvollziehen
Das ergibt sich aus der Tatsache, dass der Tierarzt zahlreiche Vorschriften zur Aufbewahrung der Arzneimittel einhalten muss – von der Einrichtung der Betriebsräume über den berechtigten Personenkreis bis zu Lagerung, Prüfung und Entsorgung. Wurden Arzneimittel bereits an Patientenbesitzer abgegeben, kann die Praxis die Einhaltung dieser Vorschriften nicht garantieren. Schließlich kann niemand kontrollieren, was in der Zwischenzeit mit dem Medikament geschieht. Zudem sind die Vertriebswege für Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz klar geregelt, und zwar abschließend: Der Tierarzt darf die von ihm benötigten Arzneimittel nur von den entsprechenden Stellen beziehen, eine Abgabe vom „Endkunden“ an den Tierarzt ist gesetzlich nicht vorgesehen, also nicht erlaubt.
Mit welchen Sanktionen ist zu rechnen?
Natürlich müssen Vorschriften auch mit einer Strafandrohung versehen werden, sonst blieben Verstöße folgenlos und die Vorschrift ein „zahnloser Tiger“. Zum Umgang mit Arzneimitteln allgemein finden sich Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 95 ff Arzneimittelgesetz. Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten in der tierärztlichen Hausapotheke stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Verordnung über tierärztliche Hausapotheken). Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 97 Abs. 3 AMG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Top Job:
Patienten schützen
Der gelegentlich geäußerte Vorwurf, ein Tierarzt verfolge finanzielle Interessen, wenn er die Rücknahme unbenötigter Arzneimittel verweigert, ist unberechtigt. Schließlich dienen die Vorschriften nicht der Bereicherung des Tierarztes, sondern dem Schutz des tierischen Patienten. Dessen Besitzer setzt sein Vertrauen in den Behandler – und wer möchte schon riskieren, dass ein Medikament ggf. nicht wirkt, weil es zwischenzeitlich bei sommerlichen Temperaturen im Fahrzeug eines anderen Patientenbesitzers gelagert wurde? Sicher niemand.
Über die Autorin
Daniela Müller ist Rechtsanwältin der Tierkanzlei Müller in Bielefeld.
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