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Urteil

Sind Tiere Fundsachen?

Zwei aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beschäftigen sich mit dem Umgang mit Fundtieren.

Hund angebunden auf der Straße, ausgesetzter Jack Russell

Ob Regenschirm, Mantel oder Schlüsselbund: Fundsachen sind vom Finder anzuzeigen, in Verwahrung zu nehmen und auf Wunsch oder Anordnung der Fundbehörde abzuliefern. Tiere sind keine Sachen, die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB): Ausgesetzte oder verwilderte Tiere sind vor dem Gesetz Fundsachen.

Für die Fundbehörde entsteht damit erst mit der Ablieferung eines Fundtieres eine Verwahrungspflicht. Mit dieser Begründung lehnte das Gericht die Klage von zwei Tierschutzvereinen ab, die elf Katzen untergebracht und tierärztlich behandelt hatten. Die Kläger zeigten dies bei den beklagten Gemeinden als Fund an. Die aber wollten die Aufwendungen weder ersetzen noch die Katzen anderweitig unterbringen. Zu Recht, wie das Gericht befand: Eine Vereinbarung zwischen den Tierschutzvereinen und den beklagten Gemeinden über die Verwahrung von Fundtieren bestand nicht.

Finder müssen zum Rathaus

Aus Sicht des Deutschen Tierschutzbundes bedeutet das Urteil im Kern: Jeder, der ein Tier findet, muss wissen, ob es in der Kommune einen Vertrag mit dem Tierheim gibt oder nicht, und sich dann zum richtigen Ort bewegen. Ein Tierheim ohne Vertrag muss das Tier nach Ansicht der Richter ablehnen und den Finder zum Rathaus weiterschicken.

Fundtiere sind nicht herrenlos

In einem zweiten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass verwilderte Hunde nicht als herrenlos zu betrachten sind. Ein Tier auszusetzen ist laut Tierschutzgesetz verboten. Es ist also nicht möglich, durch Aussetzen das Eigentum an einem Tier aufzugeben. Damit gilt: Eigentümer unbekannt, zuständig für die Unterbringung des Hundes ist die Fundbehörde, nicht die für Tierschutz. 

(vm)

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