Tierfundstation nicht zulässig
Das Verwaltungsgericht Lüneburg untersagt einer Tierärztin aus Harburg den Betrieb einer Tierfundstelle.
Der Betrieb einer Fundtierstation kann verboten werden. Das zeigt ein aktueller Fall, bei dem eine Tierärztin dies einklagen wollte. Besagtes Verbot hatte der Landkreis Harburg einer Praktikerin auferlegt, die neben ihrer Praxis eine Station unterhielt, in der sie herrenlose Tiere auf Kosten der Kommunen aufnahm und tierärztlich versorgte.
In ihrer Klage gegen das Verbot argumentierte die Tierärztin, dass es sich bei der von ihr betriebenen Fundtierstelle nicht um eine genehmigungspflichtige tierheimähnliche Einrichtung, sondern um einen untergeordneten Teil ihrer Tierarztpraxis handele.
Die Erlaubnis fehlt
Dies sah das Verwaltungsgericht Lüneburg anders: Bei 225 Tieren, die in der Auffangstation im Jahr 2016 untergebracht worden waren, könne die Fundtierstelle nicht als bloßer Anhang zur Tierarztpraxis angesehen werden. Stattdessen sei von einer tierheimähnlichen Einrichtung auszugehen, für die die Klägerin nicht über die dafür erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis verfüge. Auch eine zweite Klage, mit der die Tierärztin die Erlaubnis für den Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung erwirken wollte, wurde abgelehnt. Begehungen sowohl des Veterinäramtes als auch des LAVES hätten ergeben, dass die Quarantäne- und auch die Fundtierstation in den Räumlichkeiten der Klägerin nicht den Anforderungen von § 2 des Tierschutzgesetzes entsprächen.
(lp)
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