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Bewerbungsgespräch 1. November 2017

Was Chefs fragen dürfen

Arbeitgeber wollen viel wissen. Das ist ihr gutes Recht, denn die neue Kollegin soll ja auch ins Team passen. Manche Fragen sind jedoch tabu.

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Von Antje Todt

„Warum sollten wir ausgerechnet Sie einstellen?“ Solche Fragen sind in jedem Vorstellungsgespräch zu hören und darauf sollten Sie als Bewerberin auch gut vorbereitet sein. Fallen Sie bitte auch nicht vom Stuhl, wenn Sie nach Ihren Schwächen, nach Erfolgen oder Misserfolgen oder nach Ihren Zielen im Berufsleben gefragt werden. Das sind Standardthemen, genau wie Fragen nach fachlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen nach Prüfungs- und Zeugnisnoten.

Von Gleichbehandlung und Persönlichkeitsrechten

Doch wie verhält es sich mit der Frage, ob Sie schwanger sind – oder ob Sie in näherer Zukunft eine Familie gründen möchten? Hier greift das Persönlichkeitsrecht – solche und ähnliche Fragen sind unzulässig! Um den Bewerbern ein wirksames Instrument gegen unzulässige Fragen des Arbeitgebers an die Hand zu geben, gestehen die Gerichte in diesen Fällen sogar ein „Recht zur Lüge“ zu. Geht es um den Gesundheitszustand eines Bewerbers, so verhindert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die Benachteiligung von Behinderten. Aber Achtung: Eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage kann ein Kündigungsgrund oder eine arglistige Täuschung sein. Das gibt dem Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag anzufechten.

Mitlesen in sozialen Medien

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Wer aktiv in den sozialen Medien ist, darf sich übrigens nicht wundern, wenn das auch der potenzielle Chef mitbekommt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Mitlesen bei Twitter, Facebook & Co. nicht in Persönlichkeitsrechte eingreift. Grundsätzlich aber sollte ein Arbeitgeber die Informationen direkt vom Bewerber erfragen. Daten im Internet dürfen nur erhoben werden, sofern sie allgemein zugänglich sind.

Diese Themen sind tabu


Top Job:


  • Schwangerschaft: Die Frage nach einer Schwangerschaft ist grundsätzlich unzulässig. Die Frau darf eine Schwangerschaft sogar wahrheitswidrig verneinen.

  • Heirat? Kinderwunsch? Diese Themen gehören zur Privatsphäre und sind tabu.

  • Gewerkschafts-, Religions- oder Parteizugehörigkeit: Fragen hierzu greifen in die Persönlichkeitsrechte ein und sind unzulässig.

  • Vorstrafen: Der Arbeitgeber darf danach nur fragen, soweit es die künftige Tätigkeit des Bewerbers betrifft – zum Beispiel bei einem Kraftfahrer nach Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten.

  • Gesundheitszustand: Nur zulässig, wenn die Frage in Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis steht – zum Beispiel eine Frage nach ansteckenden Krankheiten, die Kollegen oder Kunden gefährden können.

  • Finanzielle Verhältnisse: Dieses Thema geht den potenziellen Chef nichts an.

Über die Autorin

Als Fachjournalistin beschäftigt sich Antje Todt mit Themen rund um das Praxismanagement. Die Diplom-Betriebswirtin recherchiert und schreibt mit Leidenschaft Beiträge für die Magazine Tierisch dabei, Der Praktische Tierarzt sowie für Onlinemedien und Portale.

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