zum Hauptinhalt
Mutterschutzregeln für TFAs 13. Mai 2019

Schwanger in der tierärztlichen Praxis – geht das?

Muss eine Tierarzthelferin sofort aufhören zu arbeiten, wenn sie ihre Schwangerschaft mitteilt? Mit der richtigen Einstellung von Chef und Mitarbeiterin gelingt das Weiterarbeiten.

Faithful dog taking care of pregnant woman at home.
Faithful dog taking care of pregnant woman at home.
Inhaltsverzeichnis

von Dr. med.vet. Anne-Maren Marxen

Nicht selten trifft man auf die Aussage: „Wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, spreche ich lieber gleich ein Beschäftigungsverbot aus, dann bin ich nicht ‚Schuld’ an möglichen Komplikationen, und Geld bekomme ich ja sowieso aus der Umlage“, oder: „Wenn ich schwanger bin, arbeite ich nicht mehr, es ist ja viel zu gefährlich, und ich kenne eine Kollegin, die sofort ein Beschäftigungsverbot bekommen hat.“

Aber auch die zuständigen Behörden und die behandelnden Frauenärzte treffen teilweise nicht nachvollziehbare Entscheidungen. Grund ist sicher kein böser Wille, häufig sind es fehlende Kenntnisse über das tierärztliche Arbeitsfeld mit den differierenden Praxisformen und Spezialisierungen.

Arbeitgeber in der Verantwortung

Die Möglichkeiten, in der Nutztier- oder Pferdepraxis weiterzuarbeiten, sind für Tierärztinnen sehr eingeschränkt. Bei der TFA kann es schon anders aussehen. Voraussetzung für eine weitere Tätigkeit ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber, am besten zusammen mit der Schwangeren. Zusätzlich können Betriebs­ärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber mit ihrer Beratung unterstützen.

Anzeige

Für die Umsetzung des Mutterschutzgesetzes ist der Arbeitgeber allein verantwortlich. Seit dem Inkrafttreten im Januar 2018 beginnen die Aufgaben, bevor eine Schwangerschaft angezeigt wird – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz durch einen Mann oder eine Frau besetzt ist. Bereits bei der Erarbeitung der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung, müssen Gefährdungen (§ 10 MuSchG) für schwangere und stillende Frauen aufgenommen und beurteilt werden. Eigentlich kennen wir dies schon aus dem Strahlenschutz.

Je nach Ergebnis wird festgelegt, welche Veränderungen eine Weiterbeschäftigung ermöglichen oder ob ein Arbeitsplatzwechsel erforderlich ist. So können sich Frauen bereits vor der Schwangerschaft über Risiken und Hilfen informieren.


Top Job:


Individuelle Gefährdungsbeurteilung tut not

Wird dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft angezeigt, muss umgehend eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, die Schutzmaßnahmen müssen umgesetzt und der Schwangeren muss ein Gespräch angeboten werden. Von dem Gespräch ist eine Kurznotiz zu fertigen, die zwei Jahre aufbewahrt werden sollte.

Verlangt der Arbeitgeber eine Bescheinigung der Schwangerschaft vom Arzt, muss er dafür die Kosten tragen. Zudem besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung, der zuständigen Behörde (je nach Bundesland Bezirksregierung, Gewerbeaufsicht oder Arbeitsschutzbehörde) die Schwangerschaft anzuzeigen.

Infektionsschutz ist wichtig

Die Behörden halten meist auch Formulare für die individuelle Gefährdungsbeurteilung bereit. Allerdings sind diese oft irreführend, da beispielsweise die Fragestellungen zum Kontakt mit Biostoffen (gemeint sind hier Infektionserreger, also in der tierärztlichen Praxis Zoonosen) sich auf Risiken in der Humanmedizin beziehen. Die Gefahr schwerer blutübertragener Infektionen besteht in der Tiermedizin, anders als in der Humanmedizin, in der Regel nicht. So sind Blutkontakte und Stichverletzungen z. B. in der Kleintier- oder Pferdepraxis zwar grundsätzlich zu vermeiden, stellen aber meist keine unverantwortbaren Gefährdungen für Mutter und Kind dar. Werden aber bestimmte fruchtschädigende Medikamente beim Tier angewendet, dann bedeutet ggf. auch eine Stichverletzung eine Gefahr.

Gute Hygienemaßnahmen in stationären Bereichen wie richtig gestaltete Handwaschplätze, glatte Oberflächen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel insbesondere zur Händedesinfektion bieten unter Praxisbedingungen meist besseren Infektionsschutz als bei der privaten Tierhaltung.

Alle Möglichkeiten der Beschäftigung prüfen

Bevor der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausspricht, sollten alle Möglichkeiten geprüft werden, ob nicht eine Weiterbeschäftigung möglich ist, auch wenn einige Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden dürfen, wie beispielsweise der Aufenthalt im Kontrollbereich beim Röntgen, wenn Tiere gehalten werden müssen. Häufig unbekannt ist, dass auch ein teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann. So ist es möglich, dass die Schwangere z. B. vier Stunden am Tag unkritische Tätigkeiten ausübt. Die nicht geleistete Arbeitszeit wird aus der Umlage finanziert.

Unkritische Tätigkeiten sind z. B. Bestellwesen, Anmeldung, Praxisorganisation sowie Tätigkeiten um das Röntgen außerhalb des Kontrollbereiches. In der Kleintierpraxis sind Tätigkeiten wie Behandlung oder Behandlungsassistenz bei bekannten, nicht aggressiven Patienten sowie OP-Assistenz bei Injektionsnarkosen durchaus vertretbar.

Es gibt allerdings gesetzlich eindeutige, notwendige Arbeitsbeschränkungen – wie das Verbot der Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit. In diesem Bereich lockert das neue MuSchG einige Verbote. So kann die Behörde eine Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen sowie bis 22 Uhr genehmigen, wenn das Einverständnis der werdenden Mutter und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen. Die Schwangere kann ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.

Unabhängig von der Beurteilung des Arbeitgebers und dem Aussprechen von Beschäftigungsverboten können Ärzte attestieren, dass eine Weiterbeschäftigung die Gesundheit der Schwangeren oder die ihres Kindes gefährden (§16 MuSchG). Dies kann jeder Arzt, es ist nicht allein den Frauenärzten vorbehalten.

Beschäftigungsverbot: Immer die beste Lösung?

Ist es nicht besser für die Psyche der Mutter und das Kind, den gewohnten Tagesrhythmus zu haben und das vertraute soziale Umfeld? Als Schwangere eine Aufgabe zu haben, die befriedigt und Spaß macht statt allein zu Hause zu sein, kann das Wohlbefinden durchaus fördern.

Sicher ist es sinnvoller, eine Ausbildung zu beenden statt zu unterbrechen oder gar abzubrechen, ebenso eine Weiterbildung abzuschließen. Auch wenn schwangere Mitarbeiterinnen nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben können, so können sie mit ihren Erfahrungen und besonderen Kenntnissen weiterhin einen wichtigen Betrag im Arbeitsablauf leisten. Sind die Abwesenheiten in der Praxis nicht so lang, verbessert sich auch der Wiedereinstieg ins Berufsleben nach der Geburt.

Stillt die Mutter nach der Geburt, muss der Arbeitgeber in den ersten 12 Monaten nach der Entbindung Zeiten dafür freistellen, mindesten zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde (§7 MuSchG) bei einer Vollzeitstelle. Wichtig: Auch stillende Frauen müssen der Arbeitsschutzbehörde gemeldet werden.

Ob einer Schwangeren bis zum gesetzlichen Mutterschutz in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik weiterbeschäftigt werden kann, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Tätigkeitsbeschränkungen oder -verbote und zusätzliche Schutzmaßnahmen sollten gemeinsam mit der Schwangeren verbindlich vereinbart werden.

Gegen den Willen der Schwangeren sollten nie Lockerungen der Schutzauflagen festgelegt werden. Auch die anderen Beschäftigten sind über die getroffenen Vereinbarungen zu informieren. Ziel ist immer ein sicheres Arbeitsumfeld für Mutter und Kind.

Kontakt: Dr. med. vet. Anne-Maren Marxen, arbeitssicherheit@marxen-kiel.de

Passend zu diesem Artikel