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COVID-19 17. März 2020

Corona – Was TFAs jetzt für den Praxisalltag wissen sollten!

Auch in Tierarztpraxen dreht sich derzeit vieles um das Coronavirus. Wir klären die wichtigsten Fragen rund um Infektionsschutz, Praxisausfälle und Kinderbetreuung.

Corona
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Inhaltsverzeichnis

Was passiert wenn, wie in Italien oder Frankreich, der Publikumsverkehr eingeschränkt wird? Sind Tierarztpraxen systemrelevant?

In Deutschland ist noch nicht offiziell geklärt, ob Tierarztpraxen zu den systemrelevanten Einrichtungen zählen und damit geöffnet bleiben dürfen. Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands liegt diese Frage ebenso wie die Entscheidung zum „Shut-down“ bei den Ländern. Anfragen der einzelnen Landes-/Tierärztekammern an die zuständigen Ministerien sind gestellt. Die Bundestierärztekammer teilt die Meinung der Österreichischen Tierärztekammer, dass Tierärzte in der medizinischen (Grund-)Versorgung von Tieren sowie in der Lebensmittelproduktion und Hygiene eine ganz entscheidende Rolle spielen.

In Frankreich wurden Kategorien von veterinärmedizinischen Tätigkeiten, die fortgesetzt werden können oder verschoben werden sollten, herausgeben. Sobald es etwas Ähnliches in Deutschland gibt, will die Bundestierärztekammer informieren.

Wie kann man sich im Praxisalltag vor einer Corona-Infektion schützen?

Um eine Quarantäne für alle zu vermeiden, sollten möglichst viele Arbeitsbereiche, -abläufe und wichtige Aufgaben separiert werden, in dem z. B. ein Vormittags- und ein Nachmittagsteam gebildet wird, die aber keinen Kontakt miteinander haben dürfen. In kleineren Praxen dürfte dies aber nicht möglich sein.

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Außerdem sollten grundsätzliche Hygiene- und Verhaltensregeln für die Praxis definiert werden, dazu zählt auch, direkte persönliche Kontakte auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und die Hygieneregeln des Bundesministeriums für Gesundheit einzuhalten.

Eine weitere Möglichkeit ist, nur noch Terminsprechzeiten anzubieten und die offene Sprechstunde zu schließen. Eine telefonische Vorselektion von Patienten reduziert die Kontakte und entzerrt die Zahl der Menschen, die sich gleichzeitig in der Praxis aufhalten.


Top Job:


Was sollten Kleintierpraxen im Umgang mit Tierbesitzern beachten?

Der Kleintierausschuss der Bundestierärztekammer erarbeitet derzeit ein Merkblatt zur Empfehlung im Umgang mit dem Coronavirus, die in Kürze zur Verfügung stehen soll. Ein solches Merkblatt gibt es bereits von der Schweizerischen Vereinigung für Kleintiermedizin.

Wer entschädigt bei Corona-bedingten wirtschaftlichen Ausfällen?

Ein Coronafall kann zur Schließung einer Tierarztpraxis/-klinik führen, wenn Inhaber und Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden. Dazu muss noch nicht einmal die Infektion eines Kollegen oder Chefs vorliegen, ggf. reicht schon die Infektion einer Kontaktperson. Dies kann große wirtschaftliche Probleme für eine Praxis nach sich ziehen.

Ist ein Arbeitnehmer nachweislich an Corona erkrankt und krankgeschrieben, gelten die regulären Entgeltfortzahlungsregelungen.

Wird dagegen die Quarantäne behördlich (vorsorglich) angeordnet bzw. die „berufliche Tätigkeit“ untersagt, gelten für Inhaber und Angestellte der Tierarztpraxis/-klinik die gesetzlichen Regeln des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

In § 56 IfSG ist geregelt, welche Entschädigungen die Bundesländer in einem solchen Fall zahlen. Eine Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu weiteren arbeitsrechtlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit Corona findet sich hier.

Erhalte ich Kurzarbeitergeld?

Sind zehn Prozent der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen, gibt es für den Arbeitgeber die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn infolge des Corona-Virus Patiententermine und OPs ausbleiben oder wenn die Tierarztpraxis aufgrund staatlicher Schutzmaßnahmen vorübergehend geschlossen wird.

Das neue Coronavirus und unsere Haustiere
Die Anzahl der Neuinfektionen mit SARS-Cov-2 steigt stetig. Wir beantworten sieben Fragen, die Tierhalter in dieser Ausnahmesituation in der Tierarztpraxis stellen.

Was ist, wenn die Kinderbetreuung nicht sichergestellt ist?

In jedem Falle sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht und Lösungsmöglichkeiten besprochen werden. Möglicherweise können bestehende Überstunden als Freizeitausgleich genommen, Urlaub vorgezogen oder – sofern finanziell tragbar – unbezahlter Urlaub genommen werden.

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, den Arbeitgeber auf § 616 BGB hinzuweisen. Dieser regelt, dass man seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn man für eine nicht erhebliche Zeit aufgrund persönlicher Gründe an der Dienstleistung gehindert ist. Hierunter fällt nach Auffassung des VmF auch die jetzige Situation der erforderlichen Kinderbetreuung.

Allerdings kann diese Regelung nur einmalig für den jeweiligen Sachverhalt und auch nur für maximal drei bis fünf Tage am Stück in Anspruch genommen werden.

Wo erhält man Informationen bezüglich der Rolle von (Haus)Tieren bei der Übertragung des Corona-Virus?

Fragen und Antworten über eine mögliche Beteiligung von Haus(Tieren) bei der Verbreitung von COVID-19 finden Sie auf der Webseite des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI).

Obwohl derzeit kein Beleg für eine Erkrankung von Haustieren oder deren Beteiligung an der Verbreitung von COVID-19 existiert, gibt die OiE unter anderem Hinweise zum Umgang mit Tieren von positiv getesteten Besitzern und bittet um Mitteilung positiv getesteter Tiere zur Verbesserung der noch dürftigen Datenlage.

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