Seit Januar 2015 gilt in Deutschland bundesweit ein gesetzlicher Mindestlohn. Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Dies gilt natürlich auch für einen Minijob.
Bereits im Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission eine schrittweise Erhöhung des Mindestlohns beschlossen. Sie orientiert sich an der derzeitigen Tarifentwicklung, berücksichtigt aber auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Krise. Die vorgesehene vierstufige Anhebung soll die Situation der Arbeitnehmer in den nächsten zwei Jahren stetig verbessern und für Arbeitgeber die Steigerung der Lohnkosten tragbar verteilen.
Was bedeutet das für Minijobber?
Ein 450-Euro-Minijob liegt vor, wenn der Verdienst durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Für einen Minijobber, dem der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird und bereits jetzt die Minijob-Grenze voll ausschöpft, kann die Beschäftigung durch die Erhöhung des Stundenlohns sozialversicherungspflichtig werden. Soll die Beschäftigung weiterhin ein Minijob bleiben, muss die monatliche Arbeitszeit reduziert werden. Der Minijobber kann ab Januar 2021 nur noch rund 47 Stunden monatlich (= 450 Euro/Monat: 9,50 Euro/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2020 liegt der Vergleichswert bei ca. 48 Stunden pro Monat. Diese Berechnung unterstellt, dass dem Minijobber lediglich die Arbeitsstunden vergütet werden und keine Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, zustehen.
Überschreitet der durchschnittliche monatliche Verdienst durch den höheren Mindestlohn die Grenze von 450 Euro, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Diese Beschäftigung muss dann bei der Minijob-Zentrale abgemeldet werden. Dann ist die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers der richtige Ansprechpartner für den Arbeitgeber. (LP)
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