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Urteil 20. Januar 2021

Arbeitgeber darf das Tragen von Masken anordnen

Darf ein Arbeitgeber verlangen, dass während der Arbeitszeit eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird? Ein Gericht stellte klar: Infektionsschutz überwiegt.

Neue Urteile zur Maskenpflicht
Neue Urteile zur Maskenpflicht

Eine Maske zu tragen gehört zu den leicht umsetzbaren Corona-Schutzmaßnahmen. Wissenschaftler sind sich weitgehend einig, dass die Ausbreitung des Virus durch eine Mund-Nasen-Bedeckung verlangsamt wird. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens gilt daher eine Maskenpflicht. Doch darf ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen, dass sie während der Arbeitszeit eine Maske tragen?

Der Fall: Ein Verwaltungsmitarbeiter wollte der von seinem Arbeitgeber angeordneten Maskenpflicht an seinem Arbeitsplatz, einem Rathaus mit Besucherverkehr, nicht folgen. Er legte zwei Atteste vor, die ihm ohne Angabe von Gründen bescheinigten, dass er weder eine Maske noch ein Visier tragen könne. Er verlangte daher die Befreiung von der Maskenpflicht oder die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber lehnte beides ab, der Mann klagte.

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Das Urteil: Das Arbeitsgericht Siegburg entschied im Sinne des Arbeitgebers. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher wiege schwerer als das Einzelinteresse des Mitarbeiters. Zudem zweifelte das Gericht an den vorgelegten Attesten, da sie keine nachvollziehbaren Gründe enthielten, warum der Mann weder Maske noch Gesichtsvisier tragen könne. Auch einen Anspruch auf Homeoffice verneinten die Richter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20  (Katharina Wolf)

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