Können Tiere erben?
Für so manchen Tierbesitzer ist der Vierbeiner alles. Sie wollen ihm auch nach dem Tod ihren Besitz überlassen. Doch ist das überhaupt möglich?
Der Blick ins Bundesgesetzbuch beantwortet dies: Nein, laut § 1922 Abs. 1 können in Deutschland nur Menschen ein Erbe antreten. Erblasser können jedoch durch ein Testament ihren Erben zu einer Leistung verpflichten (§ 1940 BGB), wie beispielsweise der Pflege ihres Tieres.
Noch verpflichtender wird dies, wenn der Verstorbene sein Erbe an eine aufschiebende oder auflösende Bedingung knüpft (§ 2075 BGB). Diese Bedingung kann die Sorge um das Tier sein. Erfüllt der Erbe die Bedingung nicht, droht ihm der Verlust des gesamten Erbes. Ebenso ist es möglich, eine Stiftung von Todes wegen (§ 83 BGB) zu gründen, deren Zweck die Versorgung des eigenen Tieres ist. Voraussetzung ist allerdings eine Mindestkapitalausstattung (§§ 80 ff. BGB).
(lp)
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